Satzung
Die aktuelle Satzung des Altochor
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein "Altochor Altomünster” ist aus dem 1886
gegründeten „Gesangverein Frohsinn“ hervorgegangen und
führt seit Mitglieder-beschluss vom 30. April 2012 den
Namen „Altochor“. Der Verein präsentiert sich in voller
Besetzung unter dem Namen „Altochor“ oder in kleiner,
wechselnder Gruppierung unter dem Namen „Altochor-
Ensemble“.
Sitz des Vereins ist Altomünster. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Diese Satzung ersetzt die Satzung des
Gesangverein Frohsinn aus dem Jahr 1949.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs ohne
weltanschau-liche, parteiliche und konfessionelle Bindung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch
folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben wird die musikalische Qualität
sowohl der einzelnen Mitglieder wie auch des Chores
insgesamt gefördert und ein Repertoire erarbeitet. Von Zeit
zu Zeit präsentiert der Chor die Ergebnisse der Probenarbeit
in Konzerten oder anderen musikalischen Aufführungen und
unterstützt musikalisch auch kulturelle Veranstaltungen
anderer Vereine.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die dem Verein zufließenden
Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße
Vereinszwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten für
ihre Tätigkeit als Chorsänger keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Chorleiter/-in
bekommt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom
geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem
Chorleiter/-in festgelegt wird.
Für Aufführungen können externe Sänger oder Musiker nur
hinzugezogen werden, wenn bzgl. deren
Aufwandsentschädigungen sichergestellt ist, dass diese
durch mögliche Einnahmen gegen finanziert werden
können.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitgliedsarten
•
aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede musikalisch bzw.
stimmbegabte Person sein. Aktive Mitglieder erscheinen
regelmäßig zu den Chorproben oder sind aktiv in der
Vereinsführung tätig.
•
fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person sein, die die Bestrebungen des
Chores durch einen jährlichen Mindestbeitrag
unterstützen will, ohne sich regelmäßig an den
Chorproben zu beteiligen.
•
Ehrenmitglieder
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem
Maß gefördert haben, können durch Beschluss des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aktive
Mitglieder werden mit ihrem 80. Geburtstag zum
Ehrenmitglied.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe von Name,
Geburtsdatum und Wohnsitz schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag
erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die
Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Alle erfassten personenbezgenen Daten werden
entsprechend der EU-DSGVO (EU-Datenschutz-
grundverordnung) ausschließlich für die Vereinszwecke
gespeichert und verwendet. Eine Weitergabe an Dritte ist
ausgeschlossen.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die kulturellen und
gesanglichen Bestrebungen und Interessen des Vereins
nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag (durch
Zustimmung zum Bankeinzugsverfahren) pünktlich zu
entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
bei den Proben
und Aufführungen regelmäßig und zur festgesetzten Zeit
mitzuwirken. Es wird vorausgesetzt, dass sich kein
Mitwirkender ohne begründete Ursache den Chorproben
entzieht, im Verhinderungsfalle zumindest sich
entschuldigt.
Alle erforderlichen Informationen, Termine, aktuelle
Stücke, Noten etc. werden ausschließlich auf der Internet-
Seite www.altochor.de bereitgestellt oder im Ausnahmefall
per eMail übermittelt. Jedes Mitglied ist selbst
verantwortlich sich die mit diesen Medien bereitgestellten
Informationen zu besorgen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung
gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist nicht zulässig.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
b) freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende
erfolgen Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
c) Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind
insbesondere:
•
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des
Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane
•
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb
des Vereins
•
Nichtzahlung von Beiträgen nach zweimaliger
vorhergegangener Mahnung
5. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der
Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes
festgelegt. Die Mitglieds-beiträge der aktiven Mitglieder
sind so festzusetzen, dass die laufenden Kosten gedeckt
sind.
Die aktuellen Beiträge betragen ab 01.01.2019 bis auf
weiteres
für aktive Mitglieder: € 5.00 p. Monat
für fördernde Mitlieder: € 15,00 p. Jahr als Mindestbeitrag
Fälligkeit ist jeweils zum 1.7. jeden Jahres durch SEPA-
Lastschriftmandat.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
1. Mitgliederversammlung
a) Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig,
mindestens alle 3 Jahre, durch den Vorstand
einberufen werden, und zwar schriftlich bzw. per E-Mail
mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung.
b) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme eines
Beschlusses über eine Satzungsänderung oder über
die Auflösung des Vereins, die eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder erfordern. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
c) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Soweit aktuell zutreffend
-
Entgegennahme des Berichtes und der Abrechnung
des Vorstandes für das abgelaufene Intervall
-
Genehmigung der Abrechnung und Entlastung des
Vorstandes
-
Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
Wiederwahl ist möglich
-
Festsetzung des Mitgliederbeitrages auf Vorschlag
des Vorstandes
-
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder
-
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
(¾ Mehrheit)
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(¾ Mehrheit)
d) Anträge
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
einzubringen. Anträge an die Mitgliederversammlung
sind mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim
Vorstand einzureichen.
e) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches
Ver-
langen von mindestens 1/5 aller Mitglieder muss der
Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine Mit-gliederversammlung
einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über
die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
2. Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
•
dem geschäftsführenden Vorstand
•
dem Beirat, gebildet aus mindestens 2
Mitgliedern des Vereins
•
dem für Technik und Kommunikation
zuständigen Mitglied
•
dem Chorleiter
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
•
der Vorsitzende
•
der Kassenführer
•
der Schriftführer
Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
b) gesetzliche Vertretung
Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandssindes sind jeweils allein
vertretungsberechtigt soweit die Rechtshandlungen
den Verein vermögensrechtlich nicht zu Leistungen für
den Einzelfall von mehr als dem 10-fachen eines
Mitglieds-jahresbeitrages für aktive Mitglieder
verpflichten. Andernfalls bedarf es eines Beschlusses
von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes.
c) Geschäftsführung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Be-stellung des nächsten
Vorstandes im Amt.
Wird bei einer ordnungsgemäß angesetzten
Mitgliederver-sammlung keine Einigung auf einen
neuen Vorstand erzielt, so führt der bisherige
geschäftsführende Vorstand kommissarisch die
notwendigen Geschäfte bis zu einer Neuwahl des
nächsten satzungsgemäßen Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so
übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der
übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der
Vorstandschaft.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich
oder mündlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen sind, und mindestens ein Drittel der
Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Wichtige Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokoll schriftlich niederzulegen, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 5 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 6 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit
einer Mehrheit von
¾ der anwesenden Mitgliedern erfolgen
durch Beschluss
einer Mitgliederversammlung
. Der folgende Absatz muss
jedoch inhaltlich unverändert bestehen bleiben.
Löst sich der Verein auf, so wird sämtliches Inventar und
Barvermögen der Marktgemeinde Altomünster zur
Aufbewahrung übergeben, bis sich später wieder hier ein
ortsansässiger Gesangverein gründen sollte, der denselben
Zweck verfolgt, wie der bestandene Verein unter dem
Namen “Altochor” und diesen §6 in seiner Satzung inhaltlich
sinngemäß beibehält. In diesem Falle geht sämtliches
Inventar und Barvermögen als Eigentum an den neuen
Verein über.
Annahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
10.12.2018
Altomünster, den 15.12.2018
Der Vorstand
Rolf Gasteiger, Hans Schmid, Michael Eggendinger
Die Satzung des Altochores
wurde neu gefasst